§ 162 BauGB – Aufhebung der Sanierungssatzung
- 1.
- die Sanierung durchgeführt ist oder
- 2.
- die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
- 3.
- die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder
- 4.
- die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.
(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauGBBaugesetzbuch
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Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht · Erster Teil – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen · Dritter Abschnitt – Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
- § 154 – Ausgleichsbetrag des Eigentümers
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… Fünfter Abschnitt – Abschluss der Sanierung
- § 164 – Anspruch auf Rückübertragung
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… Zweiter Teil – Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 169 – Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
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Viertes Kapitel – Überleitungs- und Schlussvorschriften · Erster Teil – Überleitungsvorschriften
- § 235 – Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
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… Zweiter Teil – Schlussvorschriften
- § 246 – Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026