§ 10 BauGB – Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauGBBaugesetzbuch
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Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Erster Teil – Bauleitplanung · Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 3 – Beteiligung der Öffentlichkeit
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… Dritter Abschnitt – Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 – Inhalt des Bebauungsplans
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… Vierter Abschnitt – Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 – Vorhaben- und Erschließungsplan
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… Zweiter Teil – Sicherung der Bauleitplanung · Erster Abschnitt – Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
- § 16 – Beschluss über die Veränderungssperre
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… Zweiter Abschnitt – Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
- § 22 – Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
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… Dritter Teil – Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung · Erster Abschnitt – Zulässigkeit von Vorhaben
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… Zweiter Abschnitt – Entschädigung
- § 44 – Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
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Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht · Erster Teil – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen · Zweiter Abschnitt – Vorbereitung und Durchführung
- § 143 – Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
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… Fünfter Abschnitt – Abschluss der Sanierung
- § 162 – Aufhebung der Sanierungssatzung
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… Zweiter Teil – Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 165 – Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
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Drittes Kapitel – Sonstige Vorschriften · Zweiter Teil – Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung · Vierter Abschnitt – Planerhaltung
- § 215a – Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
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Viertes Kapitel – Überleitungs- und Schlussvorschriften · Erster Teil – Überleitungsvorschriften
- § 244 – Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau
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… Zweiter Teil – Schlussvorschriften
- § 246 – Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026