§ 4 BauNVO – Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
- Wohngebäude,
- 2.
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
- 3.
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- 2.
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- 3.
- Anlagen für Verwaltungen,
- 4.
- Gartenbaubetriebe,
- 5.
- Tankstellen.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauNVO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2023 I Nr. 176
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026