§ 13 BauNVO – Gebäude und Räume für freie Berufe

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauNVO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;

zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2023 I Nr. 176

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026