§ 13 BauNVO – Gebäude und Räume für freie Berufe
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauNVOBaunutzungsverordnung
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Erster Abschnitt – Art der baulichen Nutzung
- § 14 – Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauNVO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2023 I Nr. 176
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026