§ 18 BauNVO – Höhe baulicher Anlagen

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauNVO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;

zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2023 I Nr. 176

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026