§ 14a BAföG – Zusatzleistungen in Härtefällen
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden
- 1.
- für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
- 2.
- für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
- 1.
- die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
- 2.
- die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
- 3.
- die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
- 4.
- die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
- 5.
- die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
WoGGWohngeldgesetz
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Teil 2 – Berechnung und Höhe des Wohngeldes · Kapitel 4 – Einkommen
- § 14 – Jahreseinkommen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BAföG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 1952; 2012 I 197;
zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026