§ 13 BAföG – Bedarf für Studierende
- 1.
- Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 442 Euro,
- 2.
- Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 475 Euro.
- 1.
- bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
- 2.
- nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 380 Euro.
(3) (weggefallen)
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BAföGBundesausbildungsförderungsgesetz
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
-
Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung · Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung · Dritter Unterabschnitt – Berufsausbildungsbeihilfe
- § 61 – Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung
-
… Siebter Abschnitt – Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben · Zweiter Unterabschnitt – Allgemeine Leistungen
- § 116 – Besonderheiten
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… Dritter Unterabschnitt – Besondere Leistungen · Zweiter Titel – Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
- § 123 – Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung
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AFBGAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
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Dritter Abschnitt – Leistungen
- § 10 – Umfang der Förderung
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 2 – Begriffsbestimmungen
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 3 – Leistungen · Abschnitt 2 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts · Unterabschnitt 3 – Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
- § 27 – Leistungen für Auszubildende
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Achtes Kapitel – Finanzierung · Erster Abschnitt – Beiträge · Zweiter Titel – Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 236 – Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BAföG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 1952; 2012 I 197;
zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026