§ 93c AO – Datenübermittlung durch Dritte
- 1.
- Die mitteilungspflichtige Stelle muss die Daten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln; bezieht sich die Übermittlungspflicht auf einen Besteuerungszeitpunkt, sind die Daten bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Monats zu übermitteln, in dem der Besteuerungszeitpunkt liegt.
- 2.
- Der Datensatz muss folgende Angaben enthalten:
- a)
- den Namen, die Anschrift, das Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle sowie ihr Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, ihre Steuernummer;
- b)
- hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des § 87d mit der Datenübermittlung beauftragt, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Auftragnehmers sowie dessen Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c oder, wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben;
- c)
- den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift des Steuerpflichtigen und dessen Identifikationsnummer nach § 139b;
- d)
- handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen nicht um eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben;
- e)
- den Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes oder eines anderen Ereignisses, anhand dessen die Daten in der zeitlichen Reihenfolge geordnet werden können, die Art der Mitteilung, den betroffenen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt und die Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierende Mitteilung handelt.
- 3.
- Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird. Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen. Auskunftspflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
- 4.
- Die mitteilungspflichtige Stelle hat die übermittelten Daten aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen sowie die der Mitteilung zugrunde liegenden Unterlagen bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres aufzubewahren; die §§ 146 und 147 Absatz 2, 5 und 6 gelten entsprechend.
(2) Die mitteilungspflichtige Stelle soll Daten nicht übermitteln, wenn sie erst nach Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres erkennt, dass sie zur Datenübermittlung verpflichtet war.
- 1.
- die nach Maßgabe des Absatzes 1 übermittelten Daten unzutreffend waren oder
- 2.
- ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen,
- 1.
- ihre Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 3 erfüllt und
- 2.
- den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.
(5) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die nach den Steuergesetzen für die Entgegennahme der Daten zuständige Finanzbehörde auch für die Anwendung des Absatzes 4 und des § 72a Absatz 4 zuständig.
(6) Die Finanzbehörden dürfen von den mitteilungspflichtigen Stellen mitgeteilte Daten im Sinne der Absätze 1 und 3 verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihnen übertragen wurde, erforderlich ist.
(7) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf die mitteilungspflichtige Stelle die ausschließlich zum Zweck der Übermittlung erhobenen und gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen nur für diesen Zweck verwenden.
- 1.
- Datenübermittlungspflichten nach § 51a Absatz 2c oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,
- 2.
- Datenübermittlungspflichten gegenüber den Zollbehörden,
- 3.
- Datenübermittlungen zwischen Finanzbehörden und
- 4.
- Datenübermittlungspflichten ausländischer öffentlicher Stellen.
Fußnoten
(+++ § 93c: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 27 AOEG 1977 +++)
(+++ § 93c Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 45b Abs. 8 Nr. 1 EStG +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AOAbgabenordnung
-
Zweiter Teil – Steuerschuldrecht · Vierter Abschnitt – Haftung
- § 72a – Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
-
Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften · Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze · 3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel · I. – Allgemeines
-
… II. – Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
-
Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen · 2. Unterabschnitt – Anzeigepflichten
- § 138b – Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
-
… Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten · 2. Unterabschnitt – Steuererklärungen
- § 150 – Form und Inhalt der Steuererklärungen
-
… Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren · 1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung · II. – Festsetzungsverjährung
- § 171 – Ablaufhemmung
-
… III. – Bestandskraft
- § 175b – Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
-
… Vierter Abschnitt – Außenprüfung · 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 203a – Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
-
-
EStGEinkommensteuergesetz
-
II. – Einkommen · 5. – Sonderausgaben
-
… 8. – Die einzelnen Einkunftsarten · g) – Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
- § 22a – Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
-
IV. – Tarif
- § 32b – Progressionsvorbehalt
-
VI. – Steuererhebung · 2. – Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
-
… 3. – Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- § 43 – Kapitalerträge mit Steuerabzug
- § 44 – Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 45a – Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
- § 45b – Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
- § 45c – Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
- § 45d – Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
-
IX. – Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 – Anwendungsvorschriften
-
-
5. VermBGFünftes Vermögensbildungsgesetz
-
- § 15 – Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung, Verordnungsermächtigungen, Haftung, Anrufungsauskunft, Außenprüfung
-
-
GrEStGGrunderwerbsteuergesetz
-
Siebenter Abschnitt – Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
- § 18 – Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
-
-
SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
-
Sechstes Kapitel – Finanzierung · Erster Abschnitt – Beiträge
- § 55a – Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung
-
-
SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
-
Drittes Kapitel – Organisation, Datenschutz und Datensicherheit · Zweiter Abschnitt – Datenschutz und Datensicherheit
- § 151b – Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026