§ 72a AO – Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
(1) Der Hersteller von Programmen im Sinne des § 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach § 87c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
- 1.
- auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden oder
- 2.
- er seine Pflichten nach § 87d Absatz 2 verletzt hat und auf Grund der von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne des § 18a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes.
- 1.
- unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder
- 2.
- Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,
Fußnoten
(+++ § 72a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 27 AOEG 1977 u. § 93a dieses G +++)
(+++ § 72a: Zur Geltung vgl. § 87e +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AOAbgabenordnung
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Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften · Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze · 3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel · I. – Allgemeines
- § 87e – Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
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… II. – Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
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Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen · 2. Unterabschnitt – Anzeigepflichten
- § 138b – Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
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… Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten · 2. Unterabschnitt – Steuererklärungen
- § 150 – Form und Inhalt der Steuererklärungen
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EStGEinkommensteuergesetz
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II. – Einkommen · 5. – Sonderausgaben
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… 8. – Die einzelnen Einkunftsarten · g) – Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
- § 22a – Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
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VI. – Steuererhebung · 3. – Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026