§ 175a AO – Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a, einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 Absatz 1 geboten ist. Verbindliche Auskünfte nach § 89, verbindliche Zusagen nach § 204 oder rechtlich bindende Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung stehen dem nicht entgegen. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs oder der einvernehmlichen rückwirkenden Anwendung einer Vorabverständigungsvereinbarung.

Fußnoten

(+++ § 175a Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 5 AOEG 1977 +++)
(+++ § 175a: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1d InvStG +++)

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;

zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39

Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026