§ 175 AO – Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- 1.
- soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
- 2.
- soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
Fußnoten
(+++ § 175: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 9 AOEG 1977 u. § 1 InvStG +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AOAbgabenordnung
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Zweiter Teil – Steuerschuldrecht · Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke
- § 61 – Satzungsmäßige Vermögensbindung
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Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten · 2. Unterabschnitt – Steuererklärungen
- § 152 – Verspätungszuschlag
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… Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren · 2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen · I. – Gesonderte Feststellungen
- § 182 – Wirkungen der gesonderten Feststellung
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Fünfter Teil – Erhebungsverfahren · Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge · 1. Unterabschnitt – Verzinsung
- § 233a – Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
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EStGEinkommensteuergesetz
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ErbStGErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
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Abschnitt 3 – Berechnung der Steuer
- § 14 – Berücksichtigung früherer Erwerbe
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GewStGGewerbesteuergesetz
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Abschnitt VIII – Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
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GrEStGGrunderwerbsteuergesetz
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Erster Abschnitt – Gegenstand der Steuer
- § 1 – Erwerbsvorgänge
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UStGUmsatzsteuergesetz
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Vierter Abschnitt – Steuer und Vorsteuer
- § 14 – Ausstellung von Rechnungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026