§ 67b AktG – Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre
(1) Der Letztintermediär hat dem Aktionär die nach § 67a Absatz 1 Satz 1 erhaltenen Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 und 4, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absatz 3 und 4 Unterabsatz 3 sowie Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu übermitteln. § 67a Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für Informationen einer börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Dritter Teil – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 67f – Kosten; Verordnungsermächtigung
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… Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft · Vierter Abschnitt – Hauptversammlung · Zweiter Unterabschnitt – Einberufung der Hauptversammlung
- § 125 – Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder
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… Siebenter Teil – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung · Erster Abschnitt – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen · Erster Unterabschnitt – Allgemeines
- § 243 – Anfechtungsgründe
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Viertes Buch – Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften · Dritter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 405 – Ordnungswidrigkeiten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026