§ 5 AktG – Sitz
Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Siebenter Teil – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung · Erster Abschnitt – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen · Zweiter Unterabschnitt – Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
- § 255 – Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026