§ 315 AktG – Sonderprüfung
Auf Antrag eines Aktionärs hat das Gericht Sonderprüfer zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen zu bestellen, wenn
- 1.
- der Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk zum Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen eingeschränkt oder versagt hat,
- 2.
- der Aufsichtsrat erklärt hat, daß Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluß des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erheben sind,
- 3.
- der Vorstand selbst erklärt hat, daß die Gesellschaft durch bestimmte Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen benachteiligt worden ist, ohne daß die Nachteile ausgeglichen worden sind.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AktGAktiengesetz
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Drittes Buch – Verbundene Unternehmen · Zweiter Teil – Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen · Zweiter Abschnitt – Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
- § 316 – Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
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GNotKGGerichts- und Notarkostengesetz
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GVGGerichtsverfassungsgesetz
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Fünfter Titel – Landgerichte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026