§ 291 AktG – Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag
(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.
(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne daß dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.
(3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
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… Dritter Teil – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
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… Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft · Zweiter Abschnitt – Aufsichtsrat
- § 111a – Geschäfte mit nahestehenden Personen
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… Siebenter Teil – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung · Erster Abschnitt – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen · Erster Unterabschnitt – Allgemeines
- § 246a – Freigabeverfahren
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GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Abschnitt 2 – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 30 – Kapitalerhaltung
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 1 – Wettbewerbsbeschränkungen · Kapitel 7 – Zusammenschlusskontrolle
- § 41 – Vollzugsverbot, Entflechtung
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KStGKörperschaftsteuergesetz
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Zweiter Teil – Einkommen · Zweites Kapitel – Sondervorschriften für die Organschaft
- § 14 – Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
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MitbestGMitbestimmungsgesetz
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Dritter Teil – Gesetzliches Vertretungsorgan
- § 32 – Ausübung von Beteiligungsrechten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026