§ 18 AktG – Konzern und Konzernunternehmen
(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.
(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
- § 15 – Verbundene Unternehmen
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5. VermBGFünftes Vermögensbildungsgesetz
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BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
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Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat · Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- § 8 – Wählbarkeit
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… Sechster Abschnitt – Konzernbetriebsrat
- § 54 – Errichtung des Konzernbetriebsrats
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Dritter Teil – Jugend- und Auszubildendenvertretung · Dritter Abschnitt – Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73a – Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
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AÜGArbeitnehmerüberlassungsgesetz
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EStGEinkommensteuergesetz
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AltTZG 1996Altersteilzeitgesetz
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- § 8a – Insolvenzsicherung
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 1 – Wettbewerbsbeschränkungen · Kapitel 7 – Zusammenschlusskontrolle
- § 36 – Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen
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KWGKreditwesengesetz
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Zweiter Abschnitt – Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften · 2. – Kreditgeschäft
- § 19 – Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18
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MitbestGMitbestimmungsgesetz
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Erster Teil – Geltungsbereich
- § 5 – Konzern
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Zweites Kapitel – Versicherungspflicht · Erster Abschnitt – Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 27 – Versicherungsfreie Beschäftigte
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SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
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Erster Abschnitt – Grundsätze und Begriffsbestimmungen · Zweiter Titel – Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
- § 7e – Insolvenzschutz
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Erstes Kapitel – Versicherter Personenkreis · Erster Abschnitt – Versicherung kraft Gesetzes
- § 1 – Beschäftigte
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TVGTarifvertragsgesetz
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- § 12a – Arbeitnehmerähnliche Personen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026