§ 132 AktG – Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht
(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
- 1.
- jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
- 2.
- jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.
(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Siebenter Teil – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung · Dritter Abschnitt – Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- § 260 – Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
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GNotKGGerichts- und Notarkostengesetz
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GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Abschnitt 3 – Vertretung und Geschäftsführung
- § 51b – Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
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GVGGerichtsverfassungsgesetz
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Fünfter Titel – Landgerichte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026