§ 9 AEntG – Verzicht, Verwirkung

Ein Verzicht auf den aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a entstandenen Anspruch der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf Mindestentgeltsätze nach § 5 Satz 1 Nummer 1 ist nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des in Satz 1 genannten Anspruchs ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung des in Satz 1 genannten Anspruchs können ausschließlich in dem der Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a zugrunde liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist muss mindestens sechs Monate betragen.

Fußnoten

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. §§ 13 u. 13a +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AEntG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026