§ 20 AbgG – Höhe der Altersentschädigung
Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1). Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 65 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AbgGAbgeordnetengesetz
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Fünfter Abschnitt – Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen
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Achter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
- § 32 – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
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Neunter Abschnitt – Übergangsregelungen
- § 35b – Übergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AbgG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.2.1996 I 326;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 258
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Oktober 2025