§ 171n ZVG
Erlischt durch den Zuschlag das Recht zum Besitz eines Luftfahrzeugs auf Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrages, so gelten die Vorschriften über den Ersatz für einen Nießbrauch entsprechend.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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Zweiter Abschnitt – Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung · Zweiter Titel – Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
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AOAbgabenordnung
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Sechster Teil – Vollstreckung · Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen · 4. Unterabschnitt – Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
- § 322 – Verfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Änderung durch Art. 5 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Mai 2026