§ 117 ZVG
(1) Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. Die Zahlung ist unbar zu leisten.
(2) Die Auszahlung an einen im Termin nicht erschienenen Berechtigten ist von Amts wegen anzuordnen. Die Art der Auszahlung bestimmt sich nach den Landesgesetzen. Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen.
(3) Im Falle der Hinterlegung des Erlöses kann statt der Zahlung eine Anweisung auf den hinterlegten Betrag erteilt werden.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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Erster Abschnitt – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung · Zweiter Titel – Zwangsversteigerung · VIII. – Verteilung des Erlöses
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… Dritter Titel – Zwangsverwaltung
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Dritter Abschnitt – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Änderung durch Art. 5 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Mai 2026