§ 926 ZPO – Anordnung der Klageerhebung
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 8 – Zwangsvollstreckung · Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung
- § 945 – Schadensersatzpflicht
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ArbnErfGGesetz über Arbeitnehmererfindungen
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Zweiter Abschnitt – Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst · 6. – Gerichtliches Verfahren
- § 37 – Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
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FGOFinanzgerichtsordnung
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Zweiter Teil – Verfahren · Abschnitt IV – Urteile und andere Entscheidungen
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SGGSozialgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Verfahren · Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften · Dritter Unterabschnitt – Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 5 – Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung · Abschnitt 2 – Gerichtliche Geltendmachung
- § 128 – Gerichtliche Geltendmachung
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VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
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Teil II – Verfahren · 11. Abschnitt – Einstweilige Anordnung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026