§ 888 ZPO – Nicht vertretbare Handlungen
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
8
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
ZPOZivilprozessordnung
-
Buch 8 – Zwangsvollstreckung · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 788 – Kosten der Zwangsvollstreckung
-
… Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
-
-
ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
-
Dritter Teil – Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen · Erster Abschnitt – Urteilsverfahren · Erster Unterabschnitt – Erster Rechtszug
- § 61 – Inhalt des Urteils
-
-
FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
-
Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 8 – Vollstreckung · Unterabschnitt 3 – Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
- § 95 – Anwendung der Zivilprozessordnung
-
-
GKGGerichtskostengesetz
-
Abschnitt 3 – Vorschuss und Vorauszahlung
- § 12 – Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung
-
-
RVGRechtsanwaltsvergütungsgesetz
-
Abschnitt 3 – Angelegenheit
- § 18 – Besondere Angelegenheiten
-
-
VDuGVerbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
-
Abschnitt 2 – Abhilfeklagen · Unterabschnitt 3 – Umsetzungsverfahren
- § 29 – Zwangsmittel gegen den Unternehmer
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026