§ 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
- 1.
- 1 178,59 Euro monatlich,
- 2.
- 271,24 Euro wöchentlich oder
- 3.
- 54,25 Euro täglich
- 1.
- 443,57 Euro monatlich,
- 2.
- 102,08 Euro wöchentlich oder
- 3.
- 20,42 Euro täglich.
- 1.
- 247,12 Euro monatlich,
- 2.
- 56,87 Euro wöchentlich oder
- 3.
- 11,37 Euro täglich.
- 1.
- 3 613,08 Euro monatlich,
- 2.
- 831,50 Euro wöchentlich oder
- 3.
- 166,30 Euro täglich
- 1.
- die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
- 2.
- die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
- 3.
- die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
- 1.
- Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
- 2.
- Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
- 3.
- Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
Fußnoten
(+++ Hinweis: Unpfändbare Beträge nach § 850c
für den Zeitraum ab 1. Juli 2021 vgl. Bek. v. 10.5.2021 I 1099
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021),
für die Zeit ab 1. Juli 2022 vgl. Bek. v. 25.5.2022 I 825
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022),
für die Zeit ab 1. Juli 2023 vgl. Bek. v. 15.3.2023 I Nr. 79
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023) u.
für die Zeit ab 1. Juli 2024 vgl. Bek. v. 10.5.2024 I Nr. 160
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024)
für die Zeit ab 1. Juli 2025 vgl. Bek. v. 2.4.2025 I Nr. 110
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025)
für die Zeit ab 1. Juli 2026 vgl. Bek. v. 19.3.2026 I Nr. 80
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026) +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
11
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
ZPOZivilprozessordnung
-
Buch 8 – Zwangsvollstreckung · Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen · Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen · Untertitel 2 – Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 811 – Unpfändbare Sachen und Tiere
-
… Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
-
… Abschnitt 4 – Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
-
-
BDGBundesdisziplinargesetz
-
Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren · Kapitel 4 – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
- § 38 – Zulässigkeit
-
-
InsOInsolvenzordnung
-
Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte · Zweiter Abschnitt – Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 36 – Unpfändbare Gegenstände
-
-
SVGSoldatenversorgungsgesetz
-
Teil 3 – Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen
- § 101a – Überbrückungsgeld
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026