§ 794 ZPO – Weitere Vollstreckungstitel
- 1.
- aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
- 2.
- aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
- 2a.
- (weggefallen)
- 2b.
- (weggefallen)
- 3.
- aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
- 3a.
- (weggefallen)
- 4.
- aus Vollstreckungsbescheiden;
- 4a.
- aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
- 4b.
- aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
- 5.
- aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
- 6.
- aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
- 7.
- aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
- 8.
- aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen sind;
- 9.
- aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
ZPOZivilprozessordnung
-
Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug · Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten · Titel 2 – Urteil
- § 323a – Abänderung von Vergleichen und Urkunden
-
Buch 6 – Weitere besondere Verfahren · Abschnitt 1 – Englischsprachige Verfahren
- § 608 – Übersetzung
-
Buch 8 – Zwangsvollstreckung · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 795 – Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
- § 795b – Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
- § 797a – Verfahren bei Gütestellenvergleichen
- § 798 – Wartefrist
- § 799 – Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
- § 800 – Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
- § 801 – Landesrechtliche Vollstreckungstitel
-
-
StPOStrafprozeßordnung
-
FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
-
Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 8 – Vollstreckung · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 86 – Vollstreckungstitel
-
Buch 2 – Verfahren in Familiensachen · Abschnitt 9 – Verfahren in Unterhaltssachen · Unterabschnitt 1 – Besondere Verfahrensvorschriften
-
-
ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
-
Dritter Teil – Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen · Zweiter Abschnitt – Beschlußverfahren · Vierter Unterabschnitt – Beschlußverfahren in besonderen Fällen
- § 98 – Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung
-
-
BBGBundesbeamtengesetz
-
Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 78a – Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
-
-
BDSGBundesdatenschutzgesetz
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Teil 2 – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 · Kapitel 1 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten · Abschnitt 2 – Besondere Verarbeitungssituationen
- § 31 – Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
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GNotKGGerichts- und Notarkostengesetz
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Kapitel 3 – Notarkosten · Abschnitt 4 – Wertvorschriften · Unterabschnitt 2 – Beurkundung
- § 109 – Derselbe Beurkundungsgegenstand
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InsOInsolvenzordnung
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Zehnter Teil – Verbraucherinsolvenzverfahren
- § 308 – Annahme des Schuldenbereinigungsplans
-
-
LuftVGLuftverkehrsgesetz
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Zweiter Abschnitt – Haftpflicht und Schlichtung · 1. Unterabschnitt – Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden
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RVGRechtsanwaltsvergütungsgesetz
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Abschnitt 3 – Angelegenheit
- § 17 – Verschiedene Angelegenheiten
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SGSoldatengesetz
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Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften · 2. – Pflichten und Rechte der Soldaten
- § 31a – Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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Drittes Kapitel – Andere Aufgaben der Jugendhilfe · Fünfter Abschnitt – Beurkundung, vollstreckbare Urkunden
- § 60 – Vollstreckbare Urkunden
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WEGWohnungseigentumsgesetz
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Teil 1 – Wohnungseigentum · Abschnitt 4 – Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 17 – Entziehung des Wohnungseigentums
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026