§ 732 ZPO – Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 8 – Zwangsvollstreckung · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 721 – Räumungsfrist
- § 738 – Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
- § 742 – Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
- § 744 – Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
- § 749 – Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
- § 765a – Vollstreckungsschutz
- § 766 – Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
- § 768 – Klage gegen Vollstreckungsklausel
- § 794a – Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
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… Abschnitt 4 – Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
- § 906 – Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
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RVGRechtsanwaltsvergütungsgesetz
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Abschnitt 3 – Angelegenheit
- § 18 – Besondere Angelegenheiten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026