§ 572 ZPO – Gang des Beschwerdeverfahrens
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 3 – Rechtsmittel · Abschnitt 3 – Beschwerde · Titel 1 – Sofortige Beschwerde
- § 573 – Erinnerung
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
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… Abschnitt 2 – Verfahren im ersten Rechtszug
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… Abschnitt 3 – Beschluss
- § 42 – Berichtigung des Beschlusses
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… Abschnitt 6 – Verfahrenskostenhilfe
- § 76 – Voraussetzungen
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… Abschnitt 8 – Vollstreckung · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 87 – Verfahren; Beschwerde
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Buch 3 – Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen · Abschnitt 1 – Verfahren in Betreuungssachen
- § 284 – Unterbringung zur Begutachtung
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Buch 4 – Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen · Abschnitt 2 – Verfahren in Nachlasssachen · Unterabschnitt 4 – Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
- § 355 – Testamentsvollstreckung
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… Abschnitt 3 – Verfahren in Teilungssachen
- § 372 – Rechtsmittel
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Buch 8 – Verfahren in Aufgebotssachen · Abschnitt 6 – Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
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InsOInsolvenzordnung
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Sechster Teil – Insolvenzplan · Zweiter Abschnitt – Annahme und Bestätigung des Plans
- § 253 – Rechtsmittel
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026