§ 398 ZPO – Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.
(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug · Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten · Titel 10 – Beweis durch Parteivernehmung
- § 451 – Ausführung der Vernehmung
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DDGDigitale-Dienste-Gesetz
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Teil 7 – Befugnisse und Verfahren
- § 24 – Ermittlungen
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 8 – Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren · Abschnitt 1 – Behördliches Verfahren
- § 68 – Ermittlungen
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 3 – Verfahren · Kapitel 1 – Verwaltungssachen · Abschnitt 1 – Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 57 – Ermittlungen, Beweiserhebung
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TKGTelekommunikationsgesetz
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Teil 11 – Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden · Abschnitt 2 – Befugnisse
- § 205 – Ermittlungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026