§ 184 ZPO – Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.
(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BDSGBundesdatenschutzgesetz
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Teil 2 – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 · Kapitel 6 – Rechtsbehelfe
- § 44 – Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
- § 30 – Zustellungsbevollmächtigter
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InsOInsolvenzordnung
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Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
- § 8 – Zustellungen
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MarkenGMarkengesetz
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Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten · Abschnitt 7 – Gemeinsame Vorschriften
- § 94 – Zustellungen; Verordnungsermächtigung
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PatGPatentgesetz
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Siebenter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026