§ 144 ZPO – Augenschein; Sachverständige
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.
(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug · Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten · Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
- § 273 – Vorbereitung des Termins
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… Titel 6 – Beweis durch Augenschein
- § 371 – Beweis durch Augenschein
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Buch 3 – Rechtsmittel · Abschnitt 3 – Beschwerde · Titel 1 – Sofortige Beschwerde
- § 569 – Frist und Form
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 3 – Verfahren · Kapitel 4 – Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 89d – Beweisregeln
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JVEGJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
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Abschnitt 5 – Entschädigung von Zeugen und Dritten
- § 23 – Entschädigung Dritter
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VDuGVerbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 6 – Offenlegung von Beweismitteln; Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026