§ 130a ZPO – Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.
- 1.
- der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- 2.
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- 3.
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- 4.
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- 5.
- sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
23
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
ZPOZivilprozessordnung
-
Buch 1 – Allgemeine Vorschriften · Abschnitt 3 – Verfahren · Titel 1 – Mündliche Verhandlung
-
… Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen · Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen
-
Buch 8 – Zwangsvollstreckung · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 753 – Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
-
Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union · Abschnitt 5 – Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 · Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 1088 – Maschinelle Bearbeitung
-
… Abschnitt 6 – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 · Titel 1 – Erkenntnisverfahren
- § 1097 – Einleitung und Durchführung des Verfahrens
-
Buch 12 – Erprobung und Evaluierung · Abschnitt 2 – Erprobung eines Online-Verfahrens · Titel 2 – Verfahren
-
… Titel 3 – Kommunikationsplattform
- § 1132 – Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen
-
-
FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
-
InsOInsolvenzordnung
-
Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte · Erster Abschnitt – Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 28 – Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner
-
Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens · Erster Abschnitt – Feststellung der Forderungen
- § 174 – Anmeldung der Forderungen
-
-
BerHGBeratungshilfegesetz
-
- § 4 – Verfahren
-
-
BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
-
Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften · Dritter Abschnitt – Verwaltungsverfahren
- § 37 – Ersetzung der Schriftform
-
-
DesignGDesigngesetz
-
Abschnitt 3 – Eintragungsverfahren
- § 25 – Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
-
-
MarkenGMarkengesetz
-
Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten · Abschnitt 7 – Gemeinsame Vorschriften
- § 95a – Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
-
-
PatGPatentgesetz
-
Siebenter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
-
-
SGB 1Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
-
Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs · Erster Titel – Allgemeine Grundsätze
- § 36a – Elektronische Kommunikation
-
-
StBerGSteuerberatungsgesetz
-
Zweiter Teil – Steuerberaterordnung · Vierter Abschnitt – Organisation des Berufs
- § 86g – Ersetzung der Schriftform
-
-
VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
-
Teil I – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit · Abschnitt 1 – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 3a – Elektronische Kommunikation
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026