§ 129a ZPO – Anträge und Erklärungen zu Protokoll
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 1 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet. § 162 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 12 – Erprobung und Evaluierung · Abschnitt 3 – Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme
- § 1135 – Umfang der Erprobung
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RVGRechtsanwaltsvergütungsgesetz
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FGOFinanzgerichtsordnung
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Zweiter Teil – Verfahren · Abschnitt III – Verfahren im ersten Rechtszug
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GKGGerichtskostengesetz
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Abschnitt 8 – Erinnerung und Beschwerde
- § 66 – Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
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GNotKGGerichts- und Notarkostengesetz
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Kapitel 2 – Gerichtskosten · Abschnitt 3 – Erinnerung und Beschwerde
- § 81 – Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
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JVEGJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 4 – Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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Drittes Kapitel – Andere Aufgaben der Jugendhilfe · Fünfter Abschnitt – Beurkundung, vollstreckbare Urkunden
- § 59 – Beurkundung
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VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
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Teil II – Verfahren · 9. Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026