§ 1121 ZPO – Zielsetzung und Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Buches dienen der praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien und Kommunikationsformen und neuer Verfahrensabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit sowie der Vorbereitung ihrer möglichen dauerhaften Regulierung.

(2) Die Erprobung umfasst die in diesem Buch geregelten Anwendungsgebiete. Soweit für die jeweilige Erprobung nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;

zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026