§ 1065 ZPO – Rechtsmittel
(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 1025 – Anwendungsbereich
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LFGBLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
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Abschnitt 7 – Überwachung
- § 45 – Schiedsverfahren
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TierSchGTierschutzgesetz
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Zehnter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 1 – Urheberrecht · Abschnitt 5 – Rechtsverkehr im Urheberrecht · Unterabschnitt 2 – Nutzungsrechte
- § 36a – Schlichtungsstelle
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VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
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Teil V – Schluß- und Übergangsbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026