§ 45 ZKG – Unterstützungsleistungen zu Basiskonten

Institute, die Zahlungskonten auf dem Markt für Verbraucher anbieten, haben Verbrauchern jederzeit unentgeltlich Unterstützung in Bezug auf die spezifischen Merkmale, Entgelte und Kosten sowie auf die Nutzungsbedingungen der angebotenen Basiskonten zur Verfügung zu stellen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZKG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juli 2026