§ 37 ZKG – Ablehnung bei früherer Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Ein Verpflichteter kann den Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags ablehnen, wenn der Berechtigte Inhaber eines Basiskontos bei demselben Verpflichteten war und dieser Verpflichtete den Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung dieses Basiskontos innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung nach § 42 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt gekündigt hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZKGZahlungskontengesetz
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Abschnitt 5 – Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen · Unterabschnitt 2 – Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
- § 34 – Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags
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Abschnitt 6 – Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
- § 49 – Anordnung bei unrechtmäßiger Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags, Untätigkeit und Fristversäumnis
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juli 2026