§ 17 ZKG – Anforderungen an die Vergleichswebsite für Zahlungskonten, Meldepflicht für Zahlungsdienstleister
- 1.
- die von den Zahlungsdienstleistern erhobenen Entgelte für die maßgeblichen Zahlungskontendienste sowie etwaige Kosten und Vertragsstrafen, die in Bezug auf die angebotenen Dienste oder Pakete vorgesehen sind,
- 2.
- das Filialnetz,
- 3.
- das Geldautomatennetz und
- 4.
- den Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und für geduldete Überziehungen gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, der Bundesanstalt die Daten zu Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 und 3 zu melden. Änderungen und Aktualisierungen der gemeldeten Daten sowie Daten zu den Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 für neu angebotene Zahlungskonten sind der Bundesanstalt innerhalb von drei Geschäftstagen ab deren Gültigkeit zu melden. Für das Kriterium Geldautomatennetz ist eine halbjährliche Änderung und Aktualisierung der gemeldeten Daten ausreichend.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZKGZahlungskontengesetz
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Abschnitt 2 – Informationspflichten sowie Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten · Unterabschnitt 2 – Vergleichswebsites
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Abschnitt 7 – Sanktionen
- § 53 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juli 2026