§ 44 ZAG – E-Geld-Instituts-Register
(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein gesondertes, laufend zu aktualisierendes E-Geld-Instituts-Register, in das sie jedes inländische E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt.
(2) Zweigniederlassungen und Agenten des E-Geld-Instituts werden entsprechend § 43 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 2 eingetragen. § 43 Absatz 2 gilt für beide entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZAGZahlungsdiensteaufsichtsgesetz
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Abschnitt 2 – Erlaubnis; Inhaber bedeutender Beteiligungen · Unterabschnitt 1 – Erlaubnis
- § 13 – Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
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Abschnitt 8 – Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten
- § 38 – Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute
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Abschnitt 14 – Übergangsvorschriften
- § 67 – Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZAG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026