§ 3 ZAG – Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte
(1) Ein Institut darf außerhalb der Vorgaben der Absätze 2 und 3 und seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen.
- 1.
- die Ausgabe des E-Geldes gleichzeitig oder unverzüglich nach der Entgegennahme der im Austausch gegen die Ausgabe des E-Geldes einzuzahlenden Gelder erfolgt und
- 2.
- das E-Geld und das Guthaben, das durch die Ausgabe des E-Geldes entsteht, nicht verzinst werden und dem Inhaber auch sonst keine Vorteile gewährt werden, die mit der Länge der Haltedauer in Zusammenhang stehen.
(3) Soweit ein Institut im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Zahlungskonten für Zahlungsdienstnutzer führt, darf es über diese Zahlungskonten ausschließlich die Abwicklung von Zahlungsvorgängen vornehmen. Guthaben auf Zahlungskonten, die bei dem Institut geführt werden, dürfen nicht verzinst werden. Die Gelder, die ein Institut von den Zahlungsdienstnutzern ausschließlich bestimmt für die Durchführung von Zahlungsvorgängen entgegennimmt, gelten nicht als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder als E-Geld.
- 1.
- die Gewährung des Kredits als Nebentätigkeit und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt,
- 2.
- im Kreditvertrag eine Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten vereinbart und das Darlehen innerhalb von zwölf Monaten vollständig zurückzuzahlen ist und
- 3.
- der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs oder aus der Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen oder gehaltenen Geldern gewährt wird.
Fußnoten
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 +++)
7
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
ZAGZahlungsdiensteaufsichtsgesetz
-
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften · Unterabschnitt 1 – Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht
- § 1 – Begriffsbestimmungen
-
Abschnitt 2 – Erlaubnis; Inhaber bedeutender Beteiligungen · Unterabschnitt 1 – Erlaubnis
- § 11 – Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung
-
Abschnitt 3 – Eigenmittel, Absicherung im Haftungsfall
- § 15 – Eigenmittel; Verordnungsermächtigung
-
Abschnitt 5 – Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
- § 24 – Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
-
Abschnitt 8 – Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten
- § 39 – Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
-
Abschnitt 13 – Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 63 – Strafvorschriften
-
-
GwGGeldwäschegesetz
-
Abschnitt 3 – Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
- § 16 – Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZAG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026