§ 18 ZAG – Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstruments entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie dem Zahlungskonto des E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder dem E-Geld-Institut nach Maßgabe des § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt worden sind, spätestens jedoch fünf Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des E-Geldes zu sichern; die Vorgaben des § 17 gelten entsprechend.
Fußnoten
(+++ § 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 6 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZAGZahlungsdiensteaufsichtsgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften · Unterabschnitt 1 – Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht
- § 2 – Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
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Abschnitt 2 – Erlaubnis; Inhaber bedeutender Beteiligungen · Unterabschnitt 1 – Erlaubnis
- § 11 – Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung
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Abschnitt 5 – Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
- § 24 – Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZAG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026