§ 64a WpHG – Form der Kundenkommunikation

Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereit, es sei denn, der Kunde oder potenzielle Kunde ist ein Privatkunde oder potenzieller Privatkunde, der darum gebeten hat, die Informationen in schriftlicher Form zu erhalten. In diesem Fall werden die Informationen kostenlos in schriftlicher Form bereitgestellt. Wertpapierdienstleistungsunternehmen setzen Privatkunden oder potenzielle Privatkunden darüber in Kenntnis, dass sie die Möglichkeit haben, die Informationen in schriftlicher Form zu erhalten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WpHG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;

zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 26.5.2026 I Nr. 156

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026