§ 43 WpHG – Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
- 1.
- die Investition der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient,
- 2.
- er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt,
- 3.
- er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt und
- 4.
- er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik anstrebt.
(2) Der Emittent hat die erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wurde, entsprechend § 40 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 zu veröffentlichen; er übermittelt diese Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister.
(3) Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland kann vorsehen, dass Absatz 1 keine Anwendung findet. Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Emittenten mit Sitz im Ausland, deren Satzung oder sonstige Bestimmungen eine Nichtanwendung vorsehen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilungen nach Absatz 1 erlassen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WpHGWertpapierhandelsgesetz
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Abschnitt 16 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten · Unterabschnitt 1 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen
- § 113 – Beschwerde
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WpHG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026