§ 109a WpHG – Informationsaustausch, Befreiung von Verschwiegenheitspflichten
(1) Soweit
- 1.
- der Bundesanstalt,
- 2.
- der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle,
- 3.
- dem Bundesministerium der Finanzen,
- 4.
- dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder
- 5.
- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(2) Im Rahmen eines Informationsaustauschs nach Absatz 1 unterliegen die austauschenden Stellen untereinander keinen gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsflichten.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HinSchGHinweisgeberschutzgesetz
-
Abschnitt 2 – Meldungen · Unterabschnitt 1 – Grundsätze
- § 9 – Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WpHG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026