§ 105 WpHG – (weggefallen)
Diese Vorschrift ist weggefallen. Die Seite bleibt wegen bestehender Verweise, verlinkter Fundstellen und der durchgehenden Nummerierung erhalten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WpHGWertpapierhandelsgesetz
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Abschnitt 2 – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 21 – Verschwiegenheitspflicht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WpHG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026