§ 101 WpHG – Schiedsvereinbarungen

Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WpHG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;

zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 26.5.2026 I Nr. 156

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026