§ 24 WPG – Anzeige des Wärmeplans
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WPGWärmeplanungsgesetz
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Teil 4 – Schlussbestimmungen
- § 33 – Verordnungsermächtigungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WPG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026