§ 7 WoVermRG
Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gelten nur, soweit der Wohnungsvermittler die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoVermRG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.4.2015 I 610
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026