§ 4 WoVermRG

Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoVermRG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.4.2015 I 610

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026