§ 4 WoVermRG
Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WoVermRGGesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoVermRG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.4.2015 I 610
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026