§ 8 WoGG – Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen
- 1.
- nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
- a)
- des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
- b)
- des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
- 2.
- nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
- a)
- des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
- b)
- des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
- 3.
- bis zum Letzten
- a)
- des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
- b)
- des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
- 1.
- der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
- 2.
- die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
- 3.
- der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
- 4.
- der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
- 5.
- die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.
(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
WoGGWohngeldgesetz
-
Teil 1 – Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
- § 3 – Wohngeldberechtigung
-
Teil 2 – Berechnung und Höhe des Wohngeldes · Kapitel 1 – Berechnungsgrößen des Wohngeldes
- § 4 – Berechnungsgrößen des Wohngeldes
-
… Kapitel 2 – Haushaltsmitglieder
- § 6 – Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
-
Teil 3 – Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs
- § 21 – Sonstige Gründe
-
Teil 4 – Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
-
Teil 5 – Kostentragung und Datenabgleich
- § 33 – Datenabgleich
-
Teil 6 – Wohngeldstatistik
- § 35 – Erhebungs- und Hilfsmerkmale
-
-
SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
-
Kapitel 6 – Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
- § 52a – Überprüfung von Daten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026