§ 33 WoFG – Geldleistung bei Gesetzesverstößen
Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte oder ein von ihm Beauftragter schuldhaft gegen die Vorschriften des § 27 Abs. 1 oder 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 oder des § 28 Abs. 2 bis 4 oder des § 32 Abs. 3 Satz 1 verstößt, kann die zuständige Stelle für die Dauer des Verstoßes durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu monatlich 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend. Die eingezogenen Geldleistungen sind für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung einzusetzen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WoFGWohnraumförderungsgesetz
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Teil 2 – Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung · Abschnitt 2 – Einkommensermittlung
- § 21 – Begriff des Jahreseinkommens
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… Abschnitt 3 – Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutztes Wohneigentum
- § 25 – Anwendungsbereich
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoFG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026